27.1. Spaltung zur Neugründung
Anmerkung | |
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Vorbereitungsphase | |
Bekanntmachung der beabsichtigten ordentlichen Kapitalherabsetzung mit Gläubigeraufruf bei der abspaltenden Gesellschaft (AG: spätestens 6 Monate vor der Eintragung der Spaltung; s § 178 Abs 2 AktG; GmbH: spätestens 3 Monate vor der Eintragung der Spaltung; s § 55 Abs 2 GmbHG) (nicht verzichtbar) | Eine solche Kapitalherabsetzung ist bei einer „Durchbrechung“ des Summengrundsatzes erforderlich und/oder wenn das bei der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen nicht ausreicht, um das Nennkapital und die gebundenen Rücklagen zu decken (Restvermögensprüfung). |
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Gründungsprüfers (nicht verzichtbar) | Eine Gründungsprüfung ist nur bei der Spaltung zur Aufnahme erforderlich. |
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsvermögensprüfers (nicht verzichtbar) | Eine Restvermögensprüfung ist nur bei der Abspaltung erforderlich. |
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Spaltungsprüfers (verzichtbar bzw bei verhältniswahrender Spaltung nicht erforderlich) | |
Aufstellung des Spaltungsplans | Je nach der Art des spaltungsgegenständlichen Vermögens ist eine Due Diligence Prüfung über das spaltungsgegenständliche Vermögen empfehlenswert, um festzustellen, ob der Übertragung der einzelnen Rechtsverhältnisse „Hindernisse“ entgegenstehen können, zB „change or control“-Bestimmungen. |
Aufstellung der Bilanzen:
(nicht verzichtbar) | Darüber hinaus sind bei Spaltungen im Rahmen des UmgrStG auch Steuerbilanzen aufzustellen. |
Seite 230
Erstattung des Gründungsprüfberichts durch den Gründungsprüfer (nicht verzichtbar) | Eine Gründungsprüfung ist nur bei der Spaltung zur Aufnahme erforderlich. |
Erstattung des Restvermögensprüfberichts durch den Restvermögensprüfer (nicht verzichtbar) | Eine Restvermögensprüfung ist nur bei der Abspaltung erforderlich. |
Erstattung des Spaltungsberichts des Vorstands/der Geschäftsführung (verzichtbar bzw bei verhältniswahrender Spaltung nicht erforderlich) | Der Spaltungsbericht hat in zeitlicher Abfolge dem Spaltungsplan zu folgen, weil dieser im Spaltungsbericht erläutert und begründet werden muss. |
Erstattung des Restvermögensprüfberichts des Vorstands/der Geschäftsführung (nicht verzichtbar) | Nur bei der Abspaltung erforderlich. Der Restvermögensprüfbericht hat in zeitlicher Abfolge dem Spaltungsplan zu folgen, weil erst nach Aufstellung des Spaltungsplans feststeht, welches Vermögen bei der übertragenden Gesellschaft nach Durchführung der Spaltung verbleibt. |
Erstattung des Prüfberichts des Spaltungsprüfers (verzichtbar bzw bei verhältniswahrender Spaltung nicht erforderlich) | Der Prüfbericht ist nach Vorliegen des Spaltungsplans samt den Bilanzen sowie des Spaltungsberichts des Vorstands zu erstellen, weil Gegenstand des Prüfberichts der Spaltungsplan ist. Der Spaltungsbericht des Vorstands dient dem Spaltungsprüfer als Informationsquelle. |
Erstattung des Prüfberichts des Aufsichtsrats der übertragenden Gesell- schaft (verzichtbar bzw bei verhältniswahrender Spaltung nicht erforderlich) | Der Aufsichtsrat hat den Prüfbericht nach Vorliegen des Spaltungsberichts des Vorstands und des Prüfberichts des Spaltungsprüfers zu erstellen; beide sind Grundlage für den Prüfbericht des Aufsichtsrats. |
bis 1 Monat vor HV/GV | |
Aufstellung und Einreichung des Spaltungsplans zum Firmenbuch oder Veröffentlichung in der Ediktsdatei (nicht verzichtbar) | |
Veröffentlichung eines Hinweises über die beabsichtigte Spaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder Veröffentlichung in der Ediktsdatei (nicht verzichtbar) |
Seite 231
bis 1 Monat vor HV/14 Tage vor der GV | |
AG: Auslegung der Spaltungsunterlagen am Sitz der AG oder auf der Internetseite der Gesellschaft GmbH: Versendung der Spaltungsunterlagen an die Gesellschafter (nicht verzichtbar) | |
bis 28 Tage (ordentliche HV), bzw 21 Tage (außerordentliche HV) vor der HV/7 Tage vor der GV | |
Einberufung der HV/Einberufung der GV (verzichtbar) | Bei der Einberufung sind auch die Bestimmungen der Satzung/des Gesellschaftsvertrages zu beachten. |
HV/GV | |
Beschlussfassung über die Spaltung (zT verzichtbar) | Folgende Maßnahmen sind im Rahmen der Haupt- oder Generalversammlung zu beachten:
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bis 30.09. | |
Anmeldung der Spaltung und der Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung in das Firmenbuch |