§ 53 Abs 2 ÄrzteG ergänzt die Werbebeschränkungen durch ein umfassendes Provisionsverbot. Nach dieser Bestimmung darf der Arzt keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig, Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden. Auch diese Bestimmung trifft nicht nur Ärzte, sondern auch Gruppenpraxen und sonstige physische oder juristische Personen.

