Die Werbung für ärztliche Leistungen ist nicht nur nach § 53 ÄrzteG beschränkt, sondern auch durch § 13 KAKuG bzw die in Umsetzung dieser Bestimmung erlassenen landeskrankenanstaltenrechtlichen Vorschriften. Demnach ist es dem Rechtsträger einer Kranken Seite 164anstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

