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27.7. Ärzterechtliches/Krankenanstaltenrechtliches Werbeverbot

Wallner3. AuflJuli 2024

Die Werbung für ärztliche Leistungen ist nicht nur nach § 53 ÄrzteG beschränkt, sondern auch durch § 13 KAKuG bzw die in Umsetzung dieser Bestimmung erlassenen landeskrankenanstaltenrechtlichen Vorschriften. Demnach ist es dem Rechtsträger einer Kranken

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anstalt verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

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