Der Arzt ist grundsätzlich zur Übernahme einer Krankenbehandlung nicht verpflichtet. Dem Recht des Patienten auf freie Arztwahl steht umgekehrt die Vertragsfreiheit – also die Freiheit, Behandlungsverträge abzuschließen – gegenüber.649 Abweichend davon kann sich ein Kontrahierungszwang aus spezifischen gesetzlichen Vorschriften ergeben (für Ärzte insb durch § 48 ÄrzteG im Fall drohender Lebensgefahr, siehe oben, Kap 23, bzw nach § 22 KAKuG, wonach unabweisbar Kranke in öffentlichen Krankenanstalten aufgenommen werden müssen) oder aus vertraglichen Verpflichtungen (so durch das Kassenvertragsrecht, vgl § 19 Muster-Gesamtvertrag, wonach der Vertragsarzt nur in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigten des Krankenversicherungsträgers, mit dem er in einem Vertragsverhältnis steht, ablehnen kann).650

