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24. Rücktritt vom Behandlungsvertrag (Wallner)

Wallner3. AuflJuli 2024

Der Arzt ist grundsätzlich zur Übernahme einer Krankenbehandlung nicht verpflichtet. Dem Recht des Patienten auf freie Arztwahl steht umgekehrt die Vertragsfreiheit – also die Freiheit, Behandlungsverträge abzuschließen – gegenüber.649649Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 1 zu § 50; Schneider, Ärztliche Ordinationen und selbstständige Ambulatorien 287. Abweichend davon kann sich ein Kontrahierungszwang aus spezifischen gesetzlichen Vorschriften ergeben (für Ärzte insb durch § 48 ÄrzteG im Fall drohender Lebensgefahr, siehe oben, Kap 23, bzw nach § 22 KAKuG, wonach unabweisbar Kranke in öffentlichen Krankenanstalten aufgenommen werden müssen) oder aus vertraglichen Verpflichtungen (so durch das Kassenvertragsrecht, vgl § 19 Muster-Gesamtvertrag, wonach der Vertragsarzt nur in begründeten Fällen die Behandlung eines Anspruchsberechtigten des Krankenversicherungsträgers, mit dem er in einem Vertragsverhältnis steht, ablehnen kann).650650Vgl Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz2 FN 1 zu § 50.

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