Verkauft eine Gemeinde ein Wegegrundstück unter Zusicherung der Aufhebung der Widmung als öffentliches Gut und erteilt in der Folge der zuständige Gemeinderat nicht die zugesagte Umwidmung in freies Gemeindevermögen, kann der Käufer nicht auf Zuhaltung des Kaufvertrages bestehen und am Klagsweg die Umwidmung des Wegegrundstücks begehren.

