Die Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU auf den Sport hat den juristischen Geist vieler Rechtsanwender beflügelt – es gibt bereits eine große Zahl von literarischen Stellungnahmen, deren auch nur ansatzweise Besprechung im Rahmen dieses Werkes nicht möglich ist. Der EuGH selbst hat in einigen Entscheidungen3142 seine Grundaussagen im Falle Bosman präzisiert und teilweise auch relativiert. Bereits vor „Bosman“ erachtete es der EuGH für zulässig, ausländische Spieler von der Teilnahme an Bewerben der jeweiligen Nationalmannschaften auszuschließen.3143 Ein legitimes Ziel der „Sportgesetzgebung“ sei es, dafür zu sorgen, dass der sportliche Wert einer Mannschaft während des Bewerbes nicht verändert werde, weswegen Seite 587