Auf den ersten Blick mag es verwunderlich erscheinen, dass das private Vereinsrecht Berührungspunkte zum Europäischen Recht hat. Weder die wichtigsten geschriebenen Rechtsgrundlagen der Europäischen Union, nämlich die Gründungsverträge (EGKS-Vertrag, EURATOM-Vertrag und EWG-Vertrag), noch die Änderungs- und Beitrittsverträge, auch nicht der Vertrag über die Europäische Union (EUV) oder der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), enthalten Bestimmungen zum privaten Vereinsrecht. In Kommentaren zum EUV und AEUV3133 sucht man das Stichwort „Verein“ meistens vergeblich. Seit dem Urteil in der Rechtssache „Bosman“3134 ist es – über den unmittelbar interessierten Kreis rechtlicher Experten hinaus – geradezu zum Allgemeingut geworden, dass auch Vereine den gemein Seite 585