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23.1 Allgemeines31323132Zu Rechtsformen auf europäischer Ebene s Kapitel 3.14.

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Auf den ersten Blick mag es verwunderlich erscheinen, dass das private Vereinsrecht Berührungspunkte zum Europäischen Recht hat. Weder die wichtigsten geschriebenen Rechtsgrundlagen der Europäischen Union, nämlich die Gründungsverträge (EGKS-Vertrag, EURATOM-Vertrag und EWG-Vertrag), noch die Änderungs- und Beitrittsverträge, auch nicht der Vertrag über die Europäische Union (EUV) oder der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), enthalten Bestimmungen zum privaten Vereinsrecht. In Kommentaren zum EUV und AEUV31333133S Dauses, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts E III Rz 145 ff mit ausführlicher Darstellung des Verordnungsvorschlages der Kommission aus 1992 zum Europäischen Verein (EUV). Dieser Vorschlag schien bereits gescheitert zu sein, wurde aber wieder zum Leben erweckt – s Urlesberger, wbl 1996, 18 – eine entsprechende Verordnung wurde aber nicht erlassen. sucht man das Stichwort „Verein“ meistens vergeblich. Seit dem Urteil in der Rechtssache „Bosman“31343134EuGH 15. 12. 1995, C-415/93 AnwBl 1996,19 = ecolex 1996, 332 = wbl 1996, 145 = ZAS 1996, 69 = ecolex 1996, 467 = ARD 4710/41/96 = wbl 1996, 64 = infas 1996, E 1 = ZER 1996, 22. ist es – über den unmittelbar interessierten Kreis rechtlicher Experten hinaus – geradezu zum Allgemeingut geworden, dass auch Vereine den gemein

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schaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen (dass im konkreten Sportsverbände und -vereine betroffen waren, besagt keinesfalls, dass für Vereine aus sonstigen Lebensbereichen andere Regeln gelten würden).

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