22.2.1 Auflösungsgründe
Das stärkste den Vereinsbehörden vom Gesetz zur Verfügung gestellte Aufsichtsmittel ist die behördliche Auflösung des Vereines. Wegen der verfassungsrechtlichen Verankerung der Vereinsfreiheit stellt die behördliche Auflösung immer einen Grundrechtseingriff dar: Art 12 StGG bestimmt, dass die „österreichischen Staatsbürger“ das Recht haben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Diese Bestimmung steht allerdings unter Gesetzesvorbehalt. In seiner jüngeren Judikatur stützt sich der VfGH nur mehr auf Art 11 im EMRK.3049 Gem Art 11 Abs 1 EMRK haben „alle Menschen“ (also nicht nur österreichische Staatsbürger) das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.