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21. Qualitätssicherung (Wallner)

Wallner3. AuflJuli 2024

Der Arzt ist verpflichtet, seine Patienten unter Einhaltung der fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreuen (§ 49 Abs 1 ÄrzteG).

Derartige Verpflichtungen zur Qualitätssicherung finden sich in zahlreichen Gesetzen, die den Gesundheitsbereich regeln, vor allem auch im Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG.598598Näher dazu Stöger in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap I.7 Rechtsgrundlagen (Stand 1. 10. 2021, rdb.at); Stöger, Qualitätssicherung an der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht, in Jabornegg/Resch/Seewald, Qualitätssicherung für Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung 35 ff; Entmayr, Qualitätsmanagement – Qualitätssicherung im Gesundheitswesen – Grundlagen und Rechtsnormierungen im österreichischen Gesundheitsrecht, SozSi 2004, 180.

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