Der Arzt ist verpflichtet, seine Patienten unter Einhaltung der fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreuen (§ 49 Abs 1 ÄrzteG).
Derartige Verpflichtungen zur Qualitätssicherung finden sich in zahlreichen Gesetzen, die den Gesundheitsbereich regeln, vor allem auch im Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG.598

