Ein Verein ist wie jede sonstige juristische Person insolvenzfähig.2501, 2502 Gem § 69 Abs 2 IO ist, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Seite 480zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.