Eine Reihe von gesetzlichen Sonderbestimmungen legen Grenzen für vertragliche Haftungsausschlüsse, insbesondere für Personenschäden fest. So sieht § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bei Verbrauchergeschäften die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen vor, die die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz des Personenschadens eingeschränken. Ein Haftungsausschluss für Personenschäden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils angesehen und war daher schon vor Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unwirksam.822 Eine diesbezügliche Haftungseinschränkung ist auch in AGB zwischen Unternehmern unwirksam. Gem § 12 Abs 4 PRG kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz im Voraus vertraglich nicht eingeschränkt werden. Die Ersatzpflicht nach PHG kann ganz generell nicht ausgeschlossen werden (§ 9 PHG). Gem § 10 EKHG darf die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Diese Bestimmung betrifft nicht nur den Ausschluss der Gefährdungshaftung sondern auch den der Verschuldenshaftung.823 Nach § 21 AtomHG kann die Haftpflicht für Schäden an der Person im Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; so auch § 5 RHPflG. Die Pflicht, bei Körperverletzung Schmerzengeld zu leisten, darf gem § 167 MinroG im Vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Gem § 160 Abs 2 LVG sind Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam.
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