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1. Verschmelzung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Eintragung im Firmenbuch

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Zur Eintragung der Verschmelzung ist ausschließlich das für die übernehmende Gesellschaft zuständige Gericht berufen; dieses Gericht hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Rechtsträgern gleichzeitig einzutragen (§ 225a Abs 1 AktG). Mit der Eintragung im Firmenbuch bei der übernehmenden Gesellschaft wird die Verschmelzung wirksam (vgl zu den daran anschließenden Folgen VI.).

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