Der Begriff des Unternehmers als einheitlicher und umfassender Grundtatbestand löst den diffizilen und zugleich zu engen Kaufmannsbegriff der §§ 1 bis 7 HGB ab (§ 1 UGB). Als Unternehmer gilt, wer ein Unternehmen als eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit betreibt. Auf die Absicht zur Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an, weil professionelle Tätigkeit auch schon bei kostendeckendem Wirtschaften gegeben sein kann. Diese Begriffsbestimmung knüpft unverkennbar an die in über zwanzigjähriger Rechtsanwendung bewährte Definition des Unternehmers in § 1 KSchG an.

