Der Sachverständige ist sowohl Beweismittel als auch Hilfsorgan des Gerichts und nimmt eine entsprechende Zwitterstellung ein, was sich auch in dessen rechtlicher Ausgestaltung in der ZPO widerspiegelt.1157 Der Sachverständige vermittelt aufgrund besonderer Fachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen, zieht aus diesen Schlussfolgerungen und ermöglicht es dem Gericht, Feststellungen zu treffen, für die entsprechendes und beim Richter nicht vorhandenes Fachwissen benötigt wird.1158