Problem: | Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB |
Normen: | ABGB: § 1330; JN: § 51, § 52; MedienG: § 1; UWG: § 7 |
Datum, Geschäftszahl: | 20. 03. 2001, 1 R 96/01s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Erfolgt eine Kreditschädigung nicht in einem Medium im Sinn des § 1 MedienG, so ist das Bezirksgericht für Handelssachen bei einem Streitwert unter € 10.000,- selbst dann nicht zuständig, wenn die Äußerung im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit einer GmbH erfolgt.

