Problem: | Vorprozessuale Kosten |
Normen: | ABGB: § 881, §§ 888 f, § 914, §§ 1293 ff; ZPO: § 41 |
Datum, Geschäftszahl: | 31. 03. 2000, 1 R 68/00x |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Ein Spesenpauschale für die Anfertigung von Fotomaterial im Urlaub, Sammlung des Prozessstoffs und Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt kann wegen seines Charakters als vorprozessuale Kosten allenfalls im Rahmen der Prozesskosten zugesprochen werden.

