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1 R 59/02a

3. LfgDezember 2002

Problem:

Kostenbestimmungsantrag; vorprozessuale Kosten

Normen:

RATG: TP 1, TP 3; ZPO: § 41, § 237

Datum, Geschäftszahl:

17. 04. 2002, 1 R 59/02a

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Ein Kostenbestimmungsantrag ist nach TP 1 RATG zu honorieren.

2. Da die beklagte Partei ebenso wie der Kläger zur vorprozessualen und außergerichtlichen Sammlung von Beweismitteln und allfällig als Prozessstoff dienlichen Tatsachengrundlagen berechtigt ist, falls gegen sie ein Anspruch gestellt wird und eine gegen sie gerichtete Prozessführung auch nur als wahrscheinlich zu erwarten ist, können daraus entstandene Aufwendungen als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.

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