Problem: | Doppelter Einheitssatz für einen auswärtigen Anwalt |
Normen: | ZPO: §§ 40 ff, § 54 |
Datum, Geschäftszahl: | 30. 11. 2001, 1 R 460/01w |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da das Kostenerstattungsbegehren nicht neuen Kostenaufwand verursachen soll, sind die Bescheinigungsmittel für den Kostenersatzanspruch grundsätzlich auf Urkunden beschränkt, und das Unterbleiben von Aufschlüsselungen, Behauptungen und Bescheinigungen ist nicht verbesserungsfähig.

