Problem: | Fälligkeit im UN-Kaufrecht |
Normen: | UN-K: Art 1, Art 58; ZPO: § 471 |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 11. 2001, 1 R 453/01s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Wird bei einem Kaufvertrag zwischen Vertragspartnern mit Sitz in Tschechien und Österreich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts als anzuwendendes ausländisches Recht nicht geprüft, so ist dieser Mangel bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge von Amts wegen aufzugreifen.

