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1 R 453/01s

4. LfgJuni 2003

Problem:

Fälligkeit im UN-Kaufrecht

Normen:

UN-K: Art 1, Art 58; ZPO: § 471

Datum, Geschäftszahl:

29. 11. 2001, 1 R 453/01s

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Wird bei einem Kaufvertrag zwischen Vertragspartnern mit Sitz in Tschechien und Österreich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts als anzuwendendes ausländisches Recht nicht geprüft, so ist dieser Mangel bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge von Amts wegen aufzugreifen.

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