Problem: | Arbeitsbereitschaft überlassener Arbeitskräfte |
Normen: | ABGB: §§ 1151 ff, § 1313a |
Datum, Geschäftszahl: | 25. 08. 2000, 1 R 353/00h |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Da beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nur die Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer durchschnittlicher beruflicher und fachlicher Qualifikation geschuldet wird, ist der überlassene Arbeitnehmer nicht als Erfüllungsgehilfe des Verleihers anzusehen.

