Problem: | Kostenbestimmung nach RATG |
Normen: | RATG: TP 2, TP 3 |
Datum, Geschäftszahl: | 02. 02. 2000, 1 R 30/00h |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Für die Frage der Honorierung nach RATG ist nicht entscheidend, welchen Code die Klägerin bei der Umschreibung ihres Anspruchs im Mahnverfahren verwendet, sondern welcher Rechtsgrund sich für den Anspruch aus dem Klagsvorbringen ergibt.

