Problem: | Zusammenrechnung von Forderungen |
Normen: | JN: § 55; ZPO: § 501 |
Datum, Geschäftszahl: | 04. 08. 2000, 1 R 285/00h |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen mehreren Forderungen im Sinn des § 55 JN liegt nicht vor, wenn der Kläger dem Beklagten bloß zu vereinbarten Preisen Waren verkauft und geliefert hat.

