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1 R 229/00y

3. LfgDezember 2002

Problem:

Frist zum Widerruf eines bedingt geschlossenen Vergleichs

Normen:

ZPO: §§ 146 ff, §§ 204 ff

Datum, Geschäftszahl:

21. 06. 2000, 1 R 229/00y

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zum Widerruf eines bedingt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist auf Grund der materiell-rechtlichen Rechtsnatur dieser Frist nicht zulässig.

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