Problem: | Erfüllung einer Geldschuld |
Normen: | ABGB: § 905, § 918, § 1334, § 1416, § 1424; ZPO: § 41, §§ 41 ff, § 43, § 45 |
Datum, Geschäftszahl: | 02. 02. 2000, 1 R 213/99s |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Nach stRsp ist die Leistung einer Geldschuld rechtzeitig, wenn der Schuldner eine der verkehrsüblichen Zahlungs- und Überweisungsarten am letzten Fälligkeitstag gewählt hat, sofern der geschuldete Geldbetrag in die Hand des Gläubigers gelangt.

