Problem: | Anforderungen an die Verbesserung; Vorbringen |
Normen: | HGB: § 1; JN: § 41, § 51, § 52; ZPO: § 75, § 84, § 85 |
Datum, Geschäftszahl: | 02. 06. 2000, 1 R 205/00v |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Die im Rubrum angeführte Bezeichnung „Unternehmer“ reicht allein ebensowenig wie die Bezeichnung „Kaufmann“ für die Begründung der Zuständigkeit der Kausalgerichtsbarkeit aus.

