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1 R 190/00p

5. LfgDezember 2003

Problem:

Nichtigkeitsgrund wegen unterbliebener Ladung der Partei

Normen:

ZPO: § 477

Datum, Geschäftszahl:

23. 08. 2000, 1 R 190/00p

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Die unterbliebene Ladung einer Partei bildet entgegen HG Wien 1 R 345/84 = JBl 1985, 503 bei gleichzeitiger Ladung des Geschäftsführers dieser Partei zur Parteienvernehmung keinen Nichtigkeitsgrund.

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