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1 R 16/12t

Schmidt/Saria13. LfgDezember 2013

Problem:

Rechtsnatur von Stornogebühren; Mäßigung von Stornogebühren

Normen:

ABGB: §§ 909 ff, § 1168, § 1336; KSchG: § 7

Datum, Geschäftszahl:

27. 02. 2012, 1 R 16/12t

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Eine vereinbarte Stornogebühr ist eine den Entgeltanspruch pauschalierende Reugeldvereinbarung und kein pauschalierter Schadenersatz.

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