Problem: | Berichtigungsantrag |
Normen: | ZPO: § 419 |
Datum, Geschäftszahl: | 01. 02. 2000, 1 R 153/99t |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Eine bloß sinnstörende Formulierung vermag für sich allein ein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung nicht zu begründen.
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Erstgericht das Urteil im Sinne des Berichtigungsantrages der klagenden Partei, wonach eine Passage im Urteil richtigerweise „die Fälligkeit der Forderung“ statt „die Höhe der Forderung“ zu lauten habe. Aufgrund des Rekurses der beklagten Partei wurde der Berichtigungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen.

