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1 R 153/99t

1. LfgJänner 2001

Problem:

Berichtigungsantrag

Normen:

ZPO: § 419

Datum, Geschäftszahl:

01. 02. 2000, 1 R 153/99t

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

Eine bloß sinnstörende Formulierung vermag für sich allein ein schutzwürdiges Interesse an einer Berichtigung nicht zu begründen.

Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Erstgericht das Urteil im Sinne des Berichtigungsantrages der klagenden Partei, wonach eine Passage im Urteil richtigerweise „die Fälligkeit der Forderung“ statt „die Höhe der Forderung“ zu lauten habe. Aufgrund des Rekurses der beklagten Partei wurde der Berichtigungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen.

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