Problem: | Verbesserung bei fehlender anwaltlicher Fertigung |
Normen: | ABGB: § 914, §§ 922 ff; Geo: § 58; ZPO: §§ 84 f, § 467 |
Datum, Geschäftszahl: | 02. 02. 2000, 1 R 109/99x |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
Eine Berufung ist selbst dann nicht unzulässig, wenn es zu keiner neuerlichen Vorlage des zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellten Schriftsatzes kommt.

