Problem: | Keine Klagszurückweisung bei Ordinationsantrag |
Normen: | JN: § 28 |
Datum, Geschäftszahl: | 06. 06. 2002, 1 R 148/02i |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Solange über einen Ordinationsantrag nicht entschieden ist, kann zwar die inländische Gerichtsbarkeit bejaht und die Unzuständigkeit des in der Hauptsache angerufenen Gerichts ausgesprochen werden, aber die Klage nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen werden.

