Problem: | Buchung als Vertrag zugunsten Dritter; Teilschuldverhältnis |
Normen: | ABGB: § 881, §§ 888 ff, § 1416; KSchG: §§ 31b ff |
Datum, Geschäftszahl: | 29. 05. 2001, 1 R 127/01z |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
Da dem Gläubiger ein dem Schuldner vergleichbares Bestimmungsrecht nicht zusteht, kommen ohne Widmung durch den Schuldner die gesetzlichen Verrechnungsregeln zur Anwendung.

