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1 R 101/01a

2. LfgApril 2002

Problem:

Wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses

Normen:

ABGB §§ 1117 f

Datum, Geschäftszahl:

27. 03. 2001, 1 R 101/01a

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Eine Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund scheidet aus, wenn im Zeitpunkt der Auflösungserklärung der den wichtigen Grund bildende Sachverhalt einer zumindest vorläufigen einvernehmlichen Lösung zugeführt wurde.

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