Problem: | Wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses |
Normen: | ABGB §§ 1117 f |
Datum, Geschäftszahl: | 27. 03. 2001, 1 R 101/01a |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Eine Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund scheidet aus, wenn im Zeitpunkt der Auflösungserklärung der den wichtigen Grund bildende Sachverhalt einer zumindest vorläufigen einvernehmlichen Lösung zugeführt wurde.

