Primäre Quelle des autonomen österr Rechts für IPR-Regeln ist das IPRG aus 1978. Es ist so konzipiert, dass es in den Anknüpfungskategorien des besonderen Teils (§§ 12–49) das gesamte Privatrecht (inkl Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Immaterialgüterrecht) abdecken und mit entsprechenden IPR-Verweisungen versorgen kann. Dieser gebietsabdeckende Ansatz wird durch IPR-Normen durchbrochen, die aus anderen Rechtsquellen stammen (wie zB IPR-Staatsverträgen [siehe § 53 IPRG], EU/EG-VO, Grundfreiheiten des AEUV) und dem IPRG vorgehen. Das IPRG ist va mit der zunehmenden Zahl von EU/EG-Rechtsquellen für das IPR immer mehr zu einer Subsidiärrechtsquelle geworden, die nur dann anzuwenden ist, wenn es kein EU-Recht und keine Staatsverträge mit vorrangig anzuwendenden IPR-Normen gibt.
