1.1. Gründungsvereinbarung (§ 2)
Der Verein wird durch die Vereinbarung der Statuten („Gründungsvereinbarung“) von mindestens zwei Gründern („Proponenten“) errichtet.
1.2. Bestellung der ersten Organe
Üblicherweise werden anlässlich der Gründungsvereinbarung auch die ersten organschaftlichen Vertreter des Vereins bestellt. Das kann aber auch vor oder nach der Gründung geschehen.

