Die GmbH als juristische Person entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Zwischen Gründung und Eintragung wird sie als sog Vorgesellschaft (vgl § 2 GmbHG) bezeichnet.
Die GmbH als juristische Person entsteht erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Zwischen Gründung und Eintragung wird sie als sog Vorgesellschaft (vgl § 2 GmbHG) bezeichnet.
