Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung durchgeführt bzw. eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, schuldet im Normalfall die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer und ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, auch dann, wenn er keine oder nur eine mangelhafte Rechnung ausgestellt hat.
Abweichend von dieser Generalnorm geht in einer Reihe von Fällen die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge-System).
