Die Rahmenbedingungen für Rechtsträger239, die steuerlich begünstigten Zwecken dienen, sind keineswegs neu, sondern bestehen schon seit geraumer Zeit.240 Als begünstigte Zwecke gelten seit jeher sowohl gemeinnützige, als auch mildtätige und kirchliche Zwecke, wobei diese Zwecke abschließend in den §§ 34 ff BAO definiert sind.241 Diese Definitionen haben auch durch das GG 2015 keine Änderung erfahren. Bevor jedoch auf diese weiter eingegangen wird, soll zunächst der Aufbau des vorliegenden Kapitels dargestellt werden.

