1.1 Allgemeines
Das Problem der Zuordnung erzielter Einkünfte zu den jeweiligen Steuerpflichtigen ist, als persönliche Komponente des Steuerschuldverhältnisses, dem Ertragsteuerrecht wesensimmanent. Erst aufgrund der Tatbestandsverwirklichung durch ein bestimmtes Steuerrechtssubjekt entsteht bei diesem die Steuerpflicht: Nur derjenige der einen Einkunftstatbestand verwirklicht unterliegt der Steuerpflicht. Die sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes als Einkunftstatbestände stecken dabei den Rahmen ab in dem die erzielten Einkünfte, auch für den Bereich der Körperschaftsteuer, der Steuerpflicht unterliegen. Parallel zur Problematik der Zurechnung stellt sich auch die Frage nach der Zulässigkeit und Wirkung einer Übertragung der entsprechenden, die Einkünfte generierenden, Einkunftsquelle auf ein anderes Steuerrechtssubjekt.

