1.1. Was ist „Unterhalt“?
Für den Begriff des Ehegattenunterhalts gibt es im Gesetz keine Legaldefinition. Die Pflicht, Unterhalt zu leisten, erfließt aus der ehelichen Beistandspflicht (normiert in § 44 Satz 2 und 90 Abs 1 ABGB, welcher bestimmt, dass die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet sind).4 Diese Beistandspflicht kann in eine immaterielle und eine materielle unterteilt werden.5 Zur immateriellen Beistandspflicht gehört der seelische Beistand der Ehegatten im Verhältnis zueinander6 (beispielsweise das Bedürfnis nach Höflichkeit, Zuwendung, Freundlichkeit, Wahrheit, erotischen Kontakten),7 zur materiellen die Mitwirkung im Erwerb des anderen, die Haushaltsführung und letztendlich auch die Unterhaltsleistungspflicht.8 Jene Bedürfnisse, die in den Bereich der immateriellen Beistandspflicht der Gatten zueinander fallen, lassen sich nicht in Geld bewerten und werden dem zu Folge auch nicht vom Unterhaltsbegriff erfasst.9 Die immateriellen Bedürfnisse sind als solche nicht unmittelbar erzwingbar; jedoch kann ihre Verletzung zum Entstehen eines Unterhaltsanspruchs führen und im Rahmen eines Scheidungsverfahren als Eheverfehlung geltend gemacht werden.10

