Ein va im Personen- und Familienrecht des IPRG, soweit dieses überhaupt noch anzuwenden ist (siehe oben die übrigen Rechtsquellen im Internationalen Familienrecht in Rz 1/14 f), vorkommender Anknüpfungspunkt ist das sog „Personalstatut“ einer Person. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um deren Staatsangehörigkeit. § 9 IPRG stellt selbst keine Anknüpfungsregel dar, sondern enthält als Hilfsnorm nur eine Definition des Personalstatuts einer natürlichen Person. § 10 IPRG definiert das Personalstatut juristischer Personen (siehe unten Rz 7/5 ff).
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