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2. Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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IPR-Normen bestehen regelmäßig aus zwei Bestandteilen: Teil 1 = Anknüpfungsgegenstand (Anknüpfungsbegriff), Teil 2 = Anknüpfungspunkt (Anknüpfungsmoment).2424 Posch, Internationales Privatrecht5 38 f. Nur wenn beide richtig ausgelegt werden, gelangt man zum anzuwendenden Recht. Zunächst muss die betreffende materielle Rechtsfrage, die der Jurist/die Juristin beantworten möchte, einem bestimmten Anknüpfungsgegenstand zugeordnet werden. Ist der richtige Anknüpfungsgegenstand und damit die richtige IPR-Regel gefunden, gilt es den Anknüpfungspunkt dieser IPR-Regel zur Geltung zu bringen.

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