Die AVB zur Berufshaftpflichtversicherung decken nur gesetzliche Haftpflichtansprüche „privatrechtlichen Inhalts“,2248 womit gesetzliche Haftpflichtansprüche „öffentlich-rechtlichen Inhalts“ dem Grunde nach nicht versichert sind. Damit grenzen die AVB den möglichen Deckungsrahmen einer Haftpflichtversicherung enger ab, als dies nach der Generalnorm des § 149 VersVG der Fall sein müsste (vgl bereits Rz 1248).
