Ob Amts- und Organhaftpflichtansprüche gemäß AHG und OrgHG Haftpflichtansprüche privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Inhalts sind, wurde (wird) in der Lit kontrovers diskutiert.2255 Richtigerweise sind Amts- und Organhaftpflichtansprüche als Ansprüche privatrechtlicher Natur einzuordnen,2256 da Amts- und Organhaftpflichtansprüche vor Gerichten geltend zu machen sind. Amts- und Organhaftpflichtansprüche sind als gesetzliche Haftpflichtansprüche „privatrechtlichen Inhalts“ in der Berufshaftpflichtversicherung daher auch ohne Zusatzvereinbarung gedeckt.
