Nach der gesetzlichen Definition des § 198 UGB (Unternehmensgesetzbuch) gelten jene Vermögensgegenstände als Anlagevermögen, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd oder zumindest für einen längeren Zeitraum zu dienen (Zweckwidmung). Als „längerer Zeitraum“ wird in der Praxis ein Zeitraum von mehr als einem Jahr angesehen. Das Steuerrecht spricht übrigens von „Wirtschaftsgütern“, die dem Betrieb dauernd dienen (sollen).
