Die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben gem § 220c AktG die Verschmelzung auf Basis des Verschmelzungsvertrags (vgl A), des Verschmelzungsberichts der Vorstände/Geschäftsführer (vgl C) und des Prüfberichts des sachverständigen Prüfers (vgl D) zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Entfallen die vorgeschaltenen Prüfungen durch Vorstand/Sachverständigen, entfällt die Prüfpflicht durch den Aufsichtsrat nicht – diesfalls kann der Aufsichtsrat allerdings einen Verschmelzungsbericht der Geschäftsführung anfordern bzw einen Sachverständigen auf Kosten der Gesellschaft (vgl auch D Rz 15) beiziehen (zum Entfall der Aufsichtsratsprüfung vgl Rz 7 f sowie I Rz 2, 6 f, 21, 27).641 Aus dem Entfall der Verschmelzungsprüfung ergibt sich umgekehrt keine Erweiterung der Aufgaben des Aufsichtsrats.642

