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7. Rechtsfolgen mangelhafter Verschmelzungsprüfung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines mangelhaften Prüfungsberichts ist zu unterscheiden: Fehler, welche die Angemessenheitsprüfung des Umtauschverhältnisses oder barer Zuzahlungen betreffen, begründen keine Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses.634634 Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 34. Sie sind Ex-post im Rahmen eines möglichen Gremialverfahrens (vgl F Rz 66, III. G Rz 4 ff) zu berücksichtigen.635635 Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 35. Für sonstige Mängel, etwa das vollständiges Fehlen eines Prüfungsberichts oder einer gebotenen Nachtragsprüfung über die Änderungen eines bereits geprüften Verschmelzungsvertrags oder Entwurfs, steht den Anteilseignern die Möglichkeit der Beschlussanfechtung offen (vgl F Rz 67).636636 Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 34; Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 340b Rz 21. Ferner liegt ein (verbesserungsfähiger) Eintragungsmangel vor.637637Vgl Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 100 Rz 5. Eine Nachtragsprüfung kann auch vom Firmenbuchgericht eingefordert werden (vgl Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 34; Ch. Nowotny in FS Egger 539 [547]). Irrelevante Mängel begründen keinen Anfechtungsgrund (vgl sinngleich zum Verschmelzungsbericht C Rz 24, s auch F Rz 67). Dies gilt ebenfalls für geringe inhaltliche Mängel, die durch mündliche Information

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in der Gesellschafterversammlung leicht behoben werden können.638638 Szep in Jabornegg/Strassser, AktG5 § 220b Rz 11; Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340b Rz 30, § 340a Rz 20. Grundsätzlich wird eine bestehende Anfechtungsmöglichkeit durch einen Nachtrag in der Gesellschafterversammlung allerdings nicht beseitigt. Ein negativer Prüfungsbericht stellt kein Eintragungshindernis dar.639639 Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG · UmwStG6 § 12 Rz 29; Grünwald in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Unternehmensrecht Rz 61; Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 100 Rz 5. Der Verschmelzungsbeschluss kann diesfalls im Einzelfall wegen Treuepflichtverletzungen anfechtbar sein.640640 Szep in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 220b Rz 17; Kalss, VSU2 § 220b AktG Rz 34.

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