Im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines mangelhaften Prüfungsberichts ist zu unterscheiden: Fehler, welche die Angemessenheitsprüfung des Umtauschverhältnisses oder barer Zuzahlungen betreffen, begründen keine Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses.634 Sie sind Ex-post im Rahmen eines möglichen Gremialverfahrens (vgl F Rz 66, III. G Rz 4 ff) zu berücksichtigen.635 Für sonstige Mängel, etwa das vollständiges Fehlen eines Prüfungsberichts oder einer gebotenen Nachtragsprüfung über die Änderungen eines bereits geprüften Verschmelzungsvertrags oder Entwurfs, steht den Anteilseignern die Möglichkeit der Beschlussanfechtung offen (vgl F Rz 67).636 Ferner liegt ein (verbesserungsfähiger) Eintragungsmangel vor.637 Irrelevante Mängel begründen keinen Anfechtungsgrund (vgl sinngleich zum Verschmelzungsbericht C Rz 24, s auch F Rz 67). Dies gilt ebenfalls für geringe inhaltliche Mängel, die durch mündliche Information in der Gesellschafterversammlung leicht behoben werden können.638 Grundsätzlich wird eine bestehende Anfechtungsmöglichkeit durch einen Nachtrag in der Gesellschafterversammlung allerdings nicht beseitigt. Ein negativer Prüfungsbericht stellt kein Eintragungshindernis dar.639 Der Verschmelzungsbeschluss kann diesfalls im Einzelfall wegen Treuepflichtverletzungen anfechtbar sein.640
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