So genanntes Handeln auf eigene Gefahr liegt dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, freiwillig aussetzt. Das kann zum Mitverschulden des Geschädigten gem § 1304 führen, wenn sich der Gefährder rechtswidrig verhalten hat („unechtes Handeln auf eigene Gefahr“). Hat dieser aber keine Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber demjenigen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, verletzt, entfällt die Haftung des Gefährders („echtes Handeln auf eigene Gefahr“).838 Inwieweit die Sorgfaltspflichten eines Anderen reichen, bedarf einer genauen Überprüfung. Echtes Handeln auf eigene Gefahr hat der OGH zB dann bejaht, als dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme eines Kfz durch den schädigenden Lenker bekannt war. Die Haftung des Kfz-Halters entfalle, da seine Pflicht zur Verhinderung von Schwarzfahrten nicht gegenüber Personen bestehe, die sich wissentlich an einer Schwarzfahrt beteiligen.839
