Wollen die beteiligten Gesellschaften den Übergang von Dienstverhältnissen entgegen der gesetzlich vorgesehenen Eintrittsautomatik oder das Entstehen eines Austrittsrechts betroffener Arbeitnehmer (siehe VIII. D 4) vermeiden, so sind entsprechende Gegenmaßnahmen stets daran zu messen, ob sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzlichen Folgen, insbesondere der vorgesehene Übergang des Dienstverhältnisses auf den Erwerber, dh die übernehmende Gesellschaft.

