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1. Allgemeines11Siehe dazu Koziol/Welser, BR I13 184 ff und Kalss, in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 883 mit zahlreichen weiterführenden Literaturhinweisen.

Kisser1. AuflAugust 2013

1.1 Formfreiheit und Formerfordernisse

Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Formfreiheit (§ 883 ABGB). Den Parteien ist es dabei regelmäßig überlassen, in welcher Form sie ein Geschäft schließen wollen. Maßgeblich ist danach allein die Einigung.22 Kalss in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 883 Rz 1 mwN. Dieser Grundsatz ist jedoch durch zahlreiche Sonderregeln eingeschränkt. Insbesondere im Gesellschaftsrecht wird für die Gültigkeit eines Geschäfts oder eines Rechtsakts häufig eine besondere Form verlangt.33Vgl dazu beispielhaft § 4 Abs 3 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend der Form eines Notariatsakts bedarf (siehe dazu Pkt A.3.2.2).

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