1.1 Formfreiheit und Formerfordernisse
Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Formfreiheit (§ 883 ABGB). Den Parteien ist es dabei regelmäßig überlassen, in welcher Form sie ein Geschäft schließen wollen. Maßgeblich ist danach allein die Einigung.2 Dieser Grundsatz ist jedoch durch zahlreiche Sonderregeln eingeschränkt. Insbesondere im Gesellschaftsrecht wird für die Gültigkeit eines Geschäfts oder eines Rechtsakts häufig eine besondere Form verlangt.3

