Wie lautet die gesetzliche Regelung?
Die Pflegefreistellung ist in § 15 bis § 18 UrlG gesetzlich geregelt. Gemäß § 16 Abs 1 UrlG hat ein Arbeitnehmer, der nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder
